Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 2 Steuerliche Rückwirkung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 96
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 22.10.2020 – 10 K 10192/19Zitiert von 1
- BFH, 13.03.2024 – X R 32/21Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung; kein Ausgleich von Gewinnen des Rückwirkungszeitraums mit einem Verlustrücktrag
- FG Berlin-Brandenburg, 12.12.2024 – 8 V 8129/24Zitiert von 1
- FG Hamburg, 05.04.2016 – 6 K 93/15Zitiert von 1
- BFH, 08.09.2020 – X R 36/18Keine Auswirkungen auf das Einkommen des nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag verstorbenen Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft durch deren rückwirkende Verschmelzung auf den AlleingesellschafterZitiert von 2
- BFH, 12.04.2023 – I R 48/20(Zum sachlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG)Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.05.2026 – IV R 3/23(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG; Richtigstellungsbescheid)Zitiert von 3
- BFH, 16.07.2025 – I R 1/23(§ 8c KStG und Wirkung auf ein Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres)
- FG Hessen, 05.11.2024 – 8 K 339/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 UmwStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/2#abs-1 (1) 1Das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin sind so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre. 2Das Gleiche gilt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/2#abs-2 (2) Ist die Übernehmerin eine Personengesellschaft, so gilt Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen und das Vermögen der Gesellschafter.